Verpflichtend bis 30. September des Folgejahres ist der Steuerausgleich, wenn Sie im Veranlagungsjahr …
- gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge hatten,
- Kranken- oder Rehageld von der Krankenkasse erhalten haben,
- im Betrieb einen Freibetragsbescheid abgegeben haben,
- Bezüge aus einem Insolvenzfond erhalten erhalten haben,
- oder die Pendlerpauschale in Anspruch genommen haben, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren.